Eva­lu­ie­rung nach dem 4. Abschnitt gemäß AM-VO

Der 4. Abschnitt gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) regelt die Beschaffenheit von alten Arbeitsmitteln und solchen, für die keine Inverkehrbringervorschrift gilt. Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. MSV) oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (z.B. DBA-VO) werden (§ 1 Abs. 2).
Die am häufigsten in den Betrieben vorkommenden Arbeitsmittel, die unter die Nachrüstverpflichtung des 4. Abschnitts AMVO fallen, sind Maschinen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden, sprich über keine CE-Kennzeichnung verfügen.
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, eine Überprüfung (vorzugsweise im Rahmen einer Evaluierung) vorzunehmen, ob die unter den 4. Abschnitt der AMVO fallenden Arbeitsmittel den Anforderungen des 4. Abschnitts genügen.
 
Unsere Leistungen für Sie:
  • Durchsicht aller relevanten Unterlagen und Maschinendaten wie z.B. Betriebsanleitungen
  • Ermittlung von potentiellen Gefahren und Beurteilung der Maschinen
  • Erstellung des Maßnahmenblatt zur Dokumentation des Maschinenzustand und Gefahrenvermeidung
  • Unterweisung der Mitarbeiter und Erstellung von Betriebsanweisungen