Eva­ku­ie­rungs­hel­fer

Für Arbeitsstätten, in denen kein Brandschutzbeauftragter, keine Brandschutzgruppe, keine Brandschutzwarte oder Betriebsfeuerwehren eingerichtet oder vorgeschrieben sind, haben gemäß § 25 Abs. 4 ASchG Arbeitgeber Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
 
Aufgaben der Evakuierungshelfer
  • Alarmierung im Notfall
  • Hilfestellung bei der Evakuierung, Ruhe vermitteln, Anweisungen weiterleiten
  • Kontrolle ob Personen das Gebäude verlassen haben
  • Erste Löschhilfe durchführen, unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheit
  • Meldung am Sammelplatz (z.B.: Gebäude ist geräumt, Auffälligkeiten, …)