1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Leistungen und Lieferungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von Heiss Logistic Ges.m.b.H. Sicherheitstechnisches Zentrum schriftlich bestätigt wird, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2. Vertragsgegenstände und Rücktritt
Verträge zwischen Heiss Logistic Ges.m.b.H. Sicherheitstechnisches Zentrum, (im Folgenden auch „Auftragnehmer”) und dem Auftraggeber können ausschließlich in schriftlicher Form abgeschlossen werden.
Sicherheitsfachkraft – Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beratung, Untersuchung, Überprüfung, Dokumentation und Kooperation auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung, soweit dies zu den Pflichten einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 76 ff ASchG zählt. Er nimmt an internen Besprechungen bezüglich Arbeitssicherheit und Arbeitsplatzgestaltung teil, nimmt Termine mit Behörden (Arbeitsinspektorat) im erforderlichen bzw. gewünschten Ausmaß nach ASchG wahr und organisiert bzw. betreut allfällige notwendige Untersuchungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Der Auftragnehmer übt im Rahmen dieses Vertrages die Funktion einer externen Sicherheitsfachkraft aus (§73 Abs. 1 Z 2 ASchG).
Arbeitsmediziner – Gegenstand des Vertrages ist die Erfüllung aller aus den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Nacht- und Schwerarbeitsgesetzes, der einschlägigen Spezialgesetze und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen sich ergebenden Aufgaben zur arbeitsmedizinischen Betreuung der ArbeitnehmerInnen in der Vertragsfirma. In das Arbeitsgebiet des Arbeitsmediziners fallen insbesondere die in den § 81 und § 82 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz genannten Aufgaben. Der Arbeitsmediziner ist bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich im Sinne des Ärztegesetzes und sowohl gegenüber dem Betriebsinhaber bzw. der Geschäftsleitung als auch gegenüber den ArbeitnehmerInnen und deren Betriebsvertretungen im ärztlichen sowie in sonstigen Belangen, die sich bei der Durchführung der Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung ergeben, unabhängig. Arbeitsrechtlich untersteht der Arbeitsmediziner direkt dem Vorstand bzw. je nach der Rechtsform des Unternehmens der Geschäftsführung. Dem Arbeitsmediziner darf wegen der pflichtgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit keinerlei Nachteil erwachsen. Der Arbeitsmediziner ist berechtigt und verpflichtet, der Unternehmensleitung unter Bedachtnahme auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht jene Auskünfte allgemein- oder präventivmedizinscher Art zu geben, die im Zusammenhang mit seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit stehen. Weiters hat der Arbeitsmediziner die Unternehmensleitung über Warnehmungen zu informieren, die die Unternehmensleitung in die Lage versetzen, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und sonstige, die Gesunderhaltung eines oder mehrerer ArbeitnehmerInnen des Betriebes betreffende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer übt im Rahmen dieses Vertrages die Funktion eines externen Arbeitsmediziners aus (§79 Abs. 1 Z 2 ASchG).
Gefahrengutbeauftragter – Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Beratung, Untersuchung, Überprüfung, Dokumentation und Koordination auf dem Gebiet der Beförderung von gefährlichen Gütern soweit dies zu den Pflichten eines Gefahrengutbeauftragen im Sinne des §11 GGBG zählt. Er nimmt an internen Besprechungen bezüglich Beförderung von gefährlichen Gütern teil, nimmt Termine mit Behörden im erforderlichen bzw. gewünschten Ausmaß nach GGBG wahr und unterstützt bei allfälligen notwendigen Ausarbeitungen, Schulungen und erstellt einen Jahresbericht für die Unternehmensleitung.
Für den Rücktritt vom Vertrag ist ein beiderseitiges Einverständnis erforderlich. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur in schriftlicher Form wirksam. Vertragsänderungen, welche mit einem Mehraufwand für den Auftragnehmer verbunden sind, können gesondert verrechnet werden.
3. Leistungsfristen
Die Leistungen sind als erbracht anzusehen, sobald bestellte Waren geliefert werden, also dem Kunden übergeben werden bzw. die gewünschten Anforderungen, wie z. B. Analysen, Auswertungen und Protokolle dem Auftraggeber übergeben werden. Es ist dabei unerheblich, ob und wann die gemachten Empfehlungen und/oder Maßnahmen umgesetzt werden. Der Auftragnehmer kooperiert gemäß § 85 ASchG mit Belegschaftsorganen und Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit dies zur Gewährleistung der Arbeitsplatzsicherheit erforderlich ist.
Zeitangaben zur Leistungsdauer sind als Richtwerte zu verstehen. Der vereinbarte Fertigstellungstermin kann vom Auftragnehmer jederzeit ohne Mehrkosten bzw. Angabe von Gründen verschoben werden. Für etwaige Forderungen oder andere entstehende Kosten beim Auftraggeber aufgrund von Leistungsverzug wird nicht gehaftet.
4. Preise und Zahlung
Die Preise werden entweder als Pauschalpreise für einen genau definierten Leistungsumfang oder nach Aufwand als Stundensätze angegeben. Sonstige Spesen, wie z. B. Kilometergeld werden je nach Vereinbarung verrechnet. Die Abrechnung erfolgt bei längerer Leistungsdauer in mehreren Teilrechnungen jeweils netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung unverzüglich ohne Abzüge zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankkreditzinsen berechnen. Bis zur vollständigen Begleichung der Forderung hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen und seinen bereits durchgeführten Arbeiten ein Zurückbehaltungsrecht.
Bei Lieferungen werden die Transportkosten nach Aufwand verrechnet. Die vereinbarten Preise gelten auf der Grundlage der am Tage der Preisabgabe maßgebenden Kostenfaktoren. Sollten sich darin Veränderungen ergeben, so behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor, die Verkaufspreise den veränderten Verhältnissen anzupassen.
5. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Ermessen vom Auftragnehmer. Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung sowie der Beschädigung trägt der Auftraggeber ab Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson und zwar unabhängig davon, wer die Transportkosten träg und wer den Transport durchführt.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung, und zwar bis zum Eingang des Kaufpreises, das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Aushändigung von Wechseln oder anderen Urkunden, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, stellt keine Zahlung im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Auftraggeber hat die Ware unter Berücksichtigung der Tatsache des für den Auftragnehmer bestehenden Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Diebstahl, Elementarereignisse und Transportgefahr zu versichern, so lange das Eigentumsrecht besteht und ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich mitzuteilen und übernimmt die Kosten einer notwendig werdenden Pfandfreistellung. Der Auftraggeber tritt zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung des Kaufpreises alle Forderungen, die ihm aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware erwachsen, an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist jedoch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes — zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Dritten ermächtigt.
Insoweit Zahlungen auf die vom Auftraggeber weiter veräußerte Ware an den Auftraggeber erfolgen, ist dieser verpflichtet, die Zahlungen für den Auftragnehmer in Empfang zu nehmen, das Geld gesondert aufzubewahren und es unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Der Auftraggeber ist mit dem Auftragnehmer darüber einig, dass die so empfangenen Zahlungsmittel schon bei der Entgegennahme durch den Auftraggeber in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen Geltendmachung der übertragenen Forderungen wird gegenüber dem Auftraggeber nicht übernommen.
7. Vertragsdauer (gültig für SFK, AMED, GGB und externen Brandschutzbeauftragten)
Dieser Vertrag gilt ab dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Betreuungsbeginn bis zum Ende des Kalenderjahres. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist vor Ablauf des Vertrages schriftlich zu kündigen. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert sich die Vertragsdauer auf jeweils ein weiteres Kalenderjahr.
Der Preis ist bis zum Ende des laufenden Vertragsjahres unveränderlich. Danach gilt die Wertbeständigkeit des Preises als vereinbart. Als Maß zur Wertbeständigkeit dient die kollektivvertragliche Erhöhung der Ist-Löhne (Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting).
8. Stornierung
Eine Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber nach schriftlicher Auftragsbestätigung ist nicht möglich. Bei Sonderbestellungen ist ein Umtausch bzw. eine Warenrücknahme ausgeschlossen.
9. Kündigung (gültig für SFK, AMED, GGB und externen Brandschutzbeauftragten)
Auftraggeber und Auftragnehmer haben das Recht den Vertrag unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist zu beenden. Verletzt einer der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen wesentlich oder setzt er eine Handlung die das Vertrauen des anderen Vertragspartners zu Recht erheblich beeinträchtigt, ist der andere Vertragspartner zur sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigt. Dies hat unbedingt schriftlich zu erfolgen Die bis dahin erbrachten Leistungen bzw. Aufwendungen werden in Rechnung gestellt.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht für Geschäftsentwicklungen, die von seinen Statistiken, Analysen und Vorhersagen abweichen. Die Angaben sind als Richtwerte zu verstehen. Des Weiteren kann der Auftragnehmer für empfohlene Produkte, welche den Erwartungen des Auftraggebers nicht entsprechen, nicht zur Haftung herangezogen werden.
11. Gewährleistung und Schadenersatz auf Leistungen
Der Auftragnehmer ist zur sorgfältigen Ausführung aller vertraglich nominierten Tätigkeiten verpflichtet. Insbesondere hat er den Informations- und Warnpflichten nach GGBG und ASchG gewissenhaft und sorgfältig nachzukommen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber allein für grobe Sorgfaltswidrigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch für die dem Auftragnehmer obliegenden Schutzpflichten gegenüber dem Auftraggeber und seinen ArbeitnehmerInnen. Ausdrücklich wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, und zwar sowohl was die Verletzung dieser Schutzpflichten als auch die Verletzung der vertraglichen Pflichten betrifft. Überdies wird auch die Sachverständigenhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Als Maßstab für deren Beurteilung wird der in Österreich übliche technische Sicherheitsstandard herangezogen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort die mangelhafte Leistung zu rügen, und dem Auftragnehmer die Gelegenheit einzuräumen, diese ordnungsgemäß nachzuholen. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann, ausgeschlossen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Haftung ist auf die doppelte Auftragssumme begrenzt.
12. Gewährleistung hinsichtlich bestellter Waren
In Gewährleistungsfällen wird der Anspruch auf Wandlung und Preisminderung ausgeschlossen und durch die Verpflichtung für den Auftragnehmer zur Verbesserung ersetzt. Der Auftraggeber hat etwaige Sachmängel vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich, längstens innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der gelieferten Erzeugnisse beeinträchtigt, zu beheben, so ferne er auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht und sofort nach Auftreten und innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt gegeben wird. Ist der Mangel unbehebbar, ist der Auftragnehmer zu Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber die Betriebsbedingungen, Instandhaltungs‑, Wartungsanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, wie auch dann, wenn der Auftraggeber eine ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere Zahlungen nicht leistet oder zurückhält.
Für Handelswaren gibt der Auftragnehmer die ihm selbst zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Endkunden weiter. Berechtigte oder zulässige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nach Wahl den Mangel an Ort und Stelle zu beheben oder die Einsendung der mangelhaften Ware (bzw. Teile derselben) auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu begehren und danach die Rücksendung der nachgebesserten und ersetzten Waren oder Teile an den Auftraggeber ebenso zu veranlassen. Bei Mängelbehebungen tritt eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfrist nicht ein. Alle sonstigen über die reine Mängelbehebung hinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übermittelt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit einer Einverständniserklärung des Auftraggebers gestattet.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle beteiligten Personen von dieser Vorschrift in Kenntnis zu setzen. Die Daten dürfen firmenintern zur Leistungserfüllung weiterverarbeitet werden Die Daten aus der Geschäftsverbindung dürfen vom Auftragnehmer elektronisch gespeichert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissen gegenüber Dritten. Diese Verschwiegenheitspflichten berühren jedoch nicht staatlich vorgeschriebenen Berichts‑, Informations- und Warnpflichten des Auftragsnehmers, denen er in seiner Funktion als Sicherheitsfachkraft nachzukommen hat. Der Auftragnehmer darf Fotos und Bilddokumente der Bauteile und Produkte ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber in digitaler und analoger Form für Werbezwecke verwenden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
14. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) und dergleichen übermittelt werden dürfen.
15. Druckschriften
Prospektangaben und Projektzeichnungen sind als ungefähr und unverbindlich zu betrachten. Änderungen und Verbesserungen die sich laufend auf Grund neuer Erfahrungen ergeben können, sind dem Auftragnehmer vorbehalten. Von dem Auftragnehmer überlassene Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und dgl. dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden (siehe dazu unten, Punkt 18 Schutz des geistigen Eigentums).
16. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer jeweils notwendige Unterstützung zu gewähren, die der Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten benötigt. Insbesondere stellt er dem Auftragnehmer alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung; er gewährt dem Auftragnehmer Zugang zu allen Arbeitsstätten, Einsicht in alle Betriebsunterlagen sowie die Befragung bzw. Konsultation aller Arbeitskräfte und Belegschaftsvertreter, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Der Auftraggeber ermöglicht allfällig notwendige Messungen oder Untersuchungen des Auftragnehmers.
17. Rechte des Auftragnehmers
Sicherheitsfachkraft – Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich fixierten Leistungen durch einen die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisenden Mitarbeiter zu erbringen. Er ist weiters berechtigt, seine vertraglichen Pflichten in begründeten Fällen an ein, technisches Ingenieurbüro zu übertragen, welches die notwendigen Fachkenntnisse (§74 ASchG) aufweisen kann, zu übertragen. Seine Haftung für die ordentliche Leistungserbringung wird hierdurch nicht berührt.
Arbeitsmediziner – Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Maßgaben der betrieblichen Erfordernisse sich nach Mitteilung an die Betriebsleitung durch einen anderen Arbeitsmediziner vertreten zu lassen. Er kann zur Erfüllung seiner arbeitsmedizinischen Aufgaben auch betriebsfremde Personen heranziehen, soweit es aus Gründen medizinischer Erfordernisse zweckmäßig erscheint. Eine Haftung nach § 1313a und §1315 ABGB bleibt davon unberührt. Der vom Arbeitsmediziner entsandte Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis über Verlangen der Betriebsleitung nachzuweisen. Seine Haftung für die ordentliche Leistungserbringung wird hierdurch nicht berührt.
Gefahrengutbeauftragten – Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich fixierten Leistungen durch einen die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisenden Mitarbeiter zu erbringen. Er ist weiters berechtigt, seine vertraglichen Pflichten in begründeten Fällen an ein, technisches Ingenieurbüro zu übertragen, welches die notwendigen Fachkenntnisse (§11GGBG) aufweisen kann, zu übertragen. Seine Haftung für die ordentliche Leistungserbringung wird hierdurch nicht berührt.
Schutz des geistigen Eigentums
Die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Entwürfe, Berechnungen und Aufstellungen dürfen vom Auftraggeber nicht vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sämtliche Rechte, insbesondere Urheberrechtes, an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber erhält lediglich ein Nutzungsrecht der Arbeitsergebnisse.
18. Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
19. Rechtsgeschäfte
Alle mit dem Auftragnehmer getätigten Rechtsgeschäfte unterliegen dem Österreichischen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Hat der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland, ist auf das Vertragsverhältnis Österreichisches Recht anzuwenden.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Rechte aus diesem Vertrag dürfen nur nach schriftlicher Übereinstimmung beider Parteien abgeändert werden. Erfüllungsort und Gerichtstand für etwaige Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers Heiss Logistic Ges.m.b.H. Sicherheitstechnisches Zentrum in A‑7210 Mattersburg.
21. Ausschließlichkeit
Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftragnehmer. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
22. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
23. Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Über geänderte Umstände im Laufe des Leistungszeitraums, die die Bearbeitung beeinflussen könnten, muss wechselseitig die jeweils andere Partei unverzüglich informiert werden.
24. Unternehmensdaten
Firmenanschrift
Heiss Logistic Ges.m.b.H.
Sicherheitstechnisches Zentrum
Viktor-Kaplan-Allee 1
A‑7025 Pöttelsdorf
Geschäftsführung:
Mag. Monika Heiss, MIM (CEMS)
Tel: +43 2626/5870
Website: www.heiss-stz.at
E‑Mail: stz@heiss.at
Firmenbuch Nummer: FN143515b
UID Nummer: ATU60495618
Stand November 2018
Änderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten