All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen — Heiss Logi­stic GmbH

1. Anwen­dungs­be­reich

Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ange­bo­te, Ver­käu­fe, Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen, soweit nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart und von Heiss Logi­stic Ges.m.b.H. Sicher­heits­tech­ni­sches Zen­trum schrift­lich bestä­tigt wird, ins­be­son­de­re bei künf­ti­gen Ergän­zungs- oder Fol­ge­auf­trä­gen dar­auf nicht aus­drück­lich Bezug genom­men wurde.

 

 

2. Ver­trags­ge­gen­stän­de und Rücktritt

Ver­trä­ge zwi­schen Heiss Logi­stic Ges.m.b.H. Sicher­heits­tech­ni­sches Zen­trum, (im Fol­gen­den auch „Auf­trag­neh­mer”) und dem Auf­trag­ge­ber kön­nen aus­schließ­lich in schrift­li­cher Form abge­schlos­sen werden.

Sicher­heits­fach­kraft – Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich zur Bera­tung, Unter­su­chung, Über­prü­fung, Doku­men­ta­ti­on und Koope­ra­ti­on auf dem Gebiet der Arbeits­si­cher­heit und der men­schen­ge­rech­ten Arbeits­platz­ge­stal­tung, soweit dies zu den Pflich­ten einer Sicher­heits­fach­kraft im Sin­ne des § 76 ff ASchG zählt. Er nimmt an inter­nen Bespre­chun­gen bezüg­lich Arbeits­si­cher­heit und Arbeits­platz­ge­stal­tung teil, nimmt Ter­mi­ne mit Behör­den (Arbeits­in­spek­to­rat) im erfor­der­li­chen bzw. gewünsch­ten Aus­maß nach ASchG wahr und orga­ni­siert bzw. betreut all­fäl­li­ge not­wen­di­ge Unter­su­chun­gen betref­fend Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz am Arbeits­platz. Der Auf­trag­neh­mer übt im Rah­men die­ses Ver­tra­ges die Funk­ti­on einer exter­nen Sicher­heits­fach­kraft aus (§73 Abs. 1 Z 2 ASchG).

Arbeits­me­di­zi­ner – Gegen­stand des Ver­tra­ges ist die Erfül­lung aller aus den Bestim­mun­gen des Arbeit­neh­me­rIn­nen­schutz­ge­set­zes, des Nacht- und Schwer­ar­beits­ge­set­zes, der ein­schlä­gi­gen Spe­zi­al­ge­set­ze und den dazu ergan­ge­nen Ver­ord­nun­gen in den jeweils gel­ten­den Fas­sun­gen sich erge­ben­den Auf­ga­ben zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung der Arbeit­neh­me­rIn­nen in der Ver­trags­fir­ma. In das Arbeits­ge­biet des Arbeits­me­di­zi­ners fal­len ins­be­son­de­re die in den § 81 und § 82 Arbeit­neh­me­rIn­nen­schutz­ge­setz genann­ten Auf­ga­ben. Der Arbeits­me­di­zi­ner ist bei der Erfül­lung der ihm oblie­gen­den Auf­ga­ben eigen­ver­ant­wort­lich im Sin­ne des Ärz­te­ge­set­zes und sowohl gegen­über dem Betriebs­in­ha­ber bzw. der Geschäfts­lei­tung als auch gegen­über den Arbeit­neh­me­rIn­nen und deren Betriebs­ver­tre­tun­gen im ärzt­li­chen sowie in sons­ti­gen Belan­gen, die sich bei der Durch­füh­rung der Auf­ga­ben der arbeits­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung erge­ben, unab­hän­gig. Arbeits­recht­lich unter­steht der Arbeits­me­di­zi­ner direkt dem Vor­stand bzw. je nach der Rechts­form des Unter­neh­mens der Geschäfts­füh­rung. Dem Arbeits­me­di­zi­ner darf wegen der pflicht­ge­mä­ßen Aus­übung sei­ner Tätig­keit kei­ner­lei Nach­teil erwach­sen. Der Arbeits­me­di­zi­ner ist berech­tigt und ver­pflich­tet, der Unter­neh­mens­lei­tung unter Bedacht­nah­me auf die ärzt­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht jene Aus­künf­te all­ge­mein- oder prä­ven­tiv­me­di­zin­scher Art zu geben, die im Zusam­men­hang mit sei­ner arbeits­me­di­zi­ni­schen Tätig­keit ste­hen. Wei­ters hat der Arbeits­me­di­zi­ner die Unter­neh­mens­lei­tung über War­neh­mun­gen zu infor­mie­ren, die die Unter­neh­mens­lei­tung in die Lage ver­set­zen, das Arbeit­neh­me­rIn­nen­schutz­ge­setz und sons­ti­ge, die Gesund­erhal­tung eines oder meh­re­rer Arbeit­neh­me­rIn­nen des Betrie­bes betref­fen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen ein­zu­hal­ten. Der Auf­trag­neh­mer übt im Rah­men die­ses Ver­tra­ges die Funk­ti­on eines exter­nen Arbeits­me­di­zi­ners aus (§79 Abs. 1 Z 2 ASchG).

Gefah­ren­gut­be­auf­trag­ter – Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich zur Bera­tung, Unter­su­chung, Über­prü­fung, Doku­men­ta­ti­on und Koor­di­na­ti­on auf dem Gebiet der Beför­de­rung von gefähr­li­chen Gütern soweit dies zu den Pflich­ten eines Gefah­ren­gut­be­auf­tra­gen im Sin­ne des §11 GGBG zählt. Er nimmt an inter­nen Bespre­chun­gen bezüg­lich Beför­de­rung von gefähr­li­chen Gütern teil, nimmt Ter­mi­ne mit Behör­den im erfor­der­li­chen bzw. gewünsch­ten Aus­maß nach GGBG wahr und unter­stützt bei all­fäl­li­gen not­wen­di­gen Aus­ar­bei­tun­gen, Schu­lun­gen und erstellt einen Jah­res­be­richt für die Unternehmensleitung.

Für den Rück­tritt vom Ver­trag ist ein bei­der­sei­ti­ges Ein­ver­ständ­nis erfor­der­lich. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Auf­trags sind nur in schrift­li­cher Form wirk­sam. Ver­trags­än­de­run­gen, wel­che mit einem Mehr­auf­wand für den Auf­trag­neh­mer ver­bun­den sind, kön­nen geson­dert ver­rech­net werden.

 

3. Leis­tungs­fris­ten

Die Leis­tun­gen sind als erbracht anzu­se­hen, sobald bestell­te Waren gelie­fert wer­den, also dem Kun­den über­ge­ben wer­den bzw. die gewünsch­ten Anfor­de­run­gen, wie z. B. Ana­ly­sen, Aus­wer­tun­gen und Pro­to­kol­le dem Auf­trag­ge­ber über­ge­ben wer­den. Es ist dabei uner­heb­lich, ob und wann die gemach­ten Emp­feh­lun­gen und/oder Maß­nah­men umge­setzt wer­den. Der Auf­trag­neh­mer koope­riert gemäß § 85 ASchG mit Beleg­schafts­or­ga­nen und Sicher­heits­ver­trau­ens­per­so­nen, soweit dies zur Gewähr­leis­tung der Arbeits­platz­si­cher­heit erfor­der­lich ist.

Zeit­an­ga­ben zur Leis­tungs­dau­er sind als Richt­wer­te zu ver­ste­hen. Der ver­ein­bar­te Fer­tig­stel­lungs­ter­min kann vom Auf­trag­neh­mer jeder­zeit ohne Mehr­kos­ten bzw. Anga­be von Grün­den ver­scho­ben wer­den. Für etwa­ige For­de­run­gen oder ande­re ent­ste­hen­de Kos­ten beim Auf­trag­ge­ber auf­grund von Leis­tungs­ver­zug wird nicht gehaftet.

 

4. Prei­se und Zahlung

Die Prei­se wer­den ent­we­der als Pau­schal­prei­se für einen genau defi­nier­ten Leis­tungs­um­fang oder nach Auf­wand als Stun­den­sät­ze ange­ge­ben. Sons­ti­ge Spe­sen, wie z. B. Kilo­me­ter­geld wer­den je nach Ver­ein­ba­rung ver­rech­net. Die Abrech­nung erfolgt bei län­ge­rer Leis­tungs­dau­er in meh­re­ren Teil­rech­nun­gen jeweils net­to, zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er. Die Rech­nungs­be­trä­ge sind nach Erhalt der Rech­nung unver­züg­lich ohne Abzü­ge zu beglei­chen, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de. Bei Zah­lungs­ver­zug kann der Auf­trag­neh­mer Ver­zugs­zin­sen in Höhe der übli­chen Bank­kre­dit­zin­sen berech­nen. Bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung der For­de­rung hat der Auf­trag­neh­mer an den ihm über­las­se­nen Unter­la­gen und sei­nen bereits durch­ge­führ­ten Arbei­ten ein Zurückbehaltungsrecht.

Bei Lie­fe­run­gen wer­den die Trans­port­kos­ten nach Auf­wand ver­rech­net. Die ver­ein­bar­ten Prei­se gel­ten auf der Grund­la­ge der am Tage der Preis­ab­ga­be maß­ge­ben­den Kos­ten­fak­to­ren. Soll­ten sich dar­in Ver­än­de­run­gen erge­ben, so behält sich der Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich vor, die Ver­kaufs­prei­se den ver­än­der­ten Ver­hält­nis­sen anzupassen.

 

5. Ver­sand und Gefahrübergang

Der Ver­sand erfolgt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, nach Ermes­sen vom Auf­trag­neh­mer. Die Gefahr des Unter­gangs, der Ver­schlech­te­rung sowie der Beschä­di­gung trägt der Auf­trag­ge­ber ab Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur, den Fracht­füh­rer oder die sons­ti­ge Beför­de­rungs­per­son und zwar unab­hän­gig davon, wer die Trans­port­kos­ten träg und wer den Trans­port durchführt.

 

6. Eigen­tums­vor­be­halt

Der Auf­trag­neh­mer behält sich bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung, und zwar bis zum Ein­gang des Kauf­prei­ses, das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren vor. Die Aus­hän­di­gung von Wech­seln oder ande­ren Urkun­den, die eine Zah­lungs­ver­pflich­tung begrün­den, stellt kei­ne Zah­lung im Sin­ne die­ser Vor­schrift dar. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ware unter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che des für den Auf­trag­neh­mer bestehen­den Eigen­tums­vor­be­hal­tes gegen Feu­er, Dieb­stahl, Ele­men­tar­ereig­nis­se und Trans­port­ge­fahr zu ver­si­chern, so lan­ge das Eigen­tums­recht besteht und ist fer­ner ver­pflich­tet, dem Auf­trag­neh­mer Zugrif­fe Drit­ter auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware unver­züg­lich mit­zu­tei­len und über­nimmt die Kos­ten einer not­wen­dig wer­den­den Pfand­frei­stel­lung. Der Auf­trag­ge­ber tritt zur Siche­rung des Anspru­ches auf Bezah­lung des Kauf­prei­ses alle For­de­run­gen, die ihm aus einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung der gelie­fer­ten Ware erwach­sen, an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­ge­ber ist jedoch unter dem Vor­be­halt jeder­zei­ti­gen Wider­ru­fes — zur Ein­zie­hung der For­de­rung gegen­über dem Drit­ten ermächtigt.

Inso­weit Zah­lun­gen auf die vom Auf­trag­ge­ber wei­ter ver­äu­ßer­te Ware an den Auf­trag­ge­ber erfol­gen, ist die­ser ver­pflich­tet, die Zah­lun­gen für den Auf­trag­neh­mer in Emp­fang zu neh­men, das Geld geson­dert auf­zu­be­wah­ren und es unver­züg­lich an den Auf­trag­neh­mer abzu­füh­ren. Der Auf­trag­ge­ber ist mit dem Auf­trag­neh­mer dar­über einig, dass die so emp­fan­ge­nen Zah­lungs­mit­tel schon bei der Ent­ge­gen­nah­me durch den Auf­trag­ge­ber in das Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers über­ge­hen. Eine Ver­pflich­tung zur gericht­li­chen Gel­tend­ma­chung der über­tra­ge­nen For­de­run­gen wird gegen­über dem Auf­trag­ge­ber nicht übernommen.

 

7. Ver­trags­dau­er (gül­tig für SFK, AMED, GGB und exter­nen Brandschutzbeauftragten) 

Die­ser Ver­trag gilt ab dem in der Auf­trags­be­stä­ti­gung fest­ge­leg­ten Betreu­ungs­be­ginn bis zum Ende des Kalen­der­jah­res. Bei­de Ver­trags­par­tei­en sind berech­tigt, den Ver­trag unter Ein­hal­tung einer 3 mona­ti­gen Kün­di­gungs­frist vor Ablauf des Ver­tra­ges schrift­lich zu kün­di­gen. Wird der Ver­trag nicht gekün­digt, ver­län­gert sich die Ver­trags­dau­er auf jeweils ein wei­te­res Kalenderjahr.

Der Preis ist bis zum Ende des lau­fen­den Ver­trags­jah­res unver­än­der­lich. Danach gilt die Wert­be­stän­dig­keit des Prei­ses als ver­ein­bart. Als Maß zur Wert­be­stän­dig­keit dient die kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Erhö­hung der Ist-Löh­ne (Rah­men­kol­lek­tiv­ver­trag für Ange­stell­te im Hand­werk und Gewer­be, in der Dienst­leis­tung, in Infor­ma­ti­on und Consulting).

 

8. Stor­nie­rung

Eine Stor­nie­rung des Auf­tra­ges durch den Auf­trag­ge­ber nach schrift­li­cher Auf­trags­be­stä­ti­gung ist nicht mög­lich. Bei Son­der­be­stel­lun­gen ist ein Umtausch bzw. eine Waren­rück­nah­me ausgeschlossen.

 

9. Kün­di­gung (gül­tig für SFK, AMED, GGB und exter­nen Brandschutzbeauftragten) 

Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer haben das Recht den Ver­trag unter Ein­hal­tung einer 3 mona­ti­gen Kün­di­gungs­frist zu been­den. Ver­letzt einer der Ver­trags­part­ner sei­ne ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen wesent­lich oder setzt er eine Hand­lung die das Ver­trau­en des ande­ren Ver­trags­part­ners zu Recht erheb­lich beein­träch­tigt, ist der ande­re Ver­trags­part­ner zur sofor­ti­gen Auf­lö­sung des Ver­tra­ges berech­tigt. Dies hat unbe­dingt schrift­lich zu erfol­gen Die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen bzw. Auf­wen­dun­gen wer­den in Rech­nung gestellt.

 

10. Haf­tung

Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nicht für Geschäfts­ent­wick­lun­gen, die von sei­nen Sta­tis­ti­ken, Ana­ly­sen und Vor­her­sa­gen abwei­chen. Die Anga­ben sind als Richt­wer­te zu ver­ste­hen. Des Wei­te­ren kann der Auf­trag­neh­mer für emp­foh­le­ne Pro­duk­te, wel­che den Erwar­tun­gen des Auf­trag­ge­bers nicht ent­spre­chen, nicht zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen werden.

 

 

11. Gewähr­leis­tung und Scha­den­er­satz auf Leistungen

Der Auf­trag­neh­mer ist zur sorg­fäl­ti­gen Aus­füh­rung aller ver­trag­lich nomi­nier­ten Tätig­kei­ten ver­pflich­tet. Ins­be­son­de­re hat er den Infor­ma­ti­ons- und Warn­pflich­ten nach GGBG und ASchG gewis­sen­haft und sorg­fäl­tig nach­zu­kom­men. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet dem Auf­trag­ge­ber allein für gro­be Sorg­falts­wid­rig­keit und Vor­satz. Dies gilt auch für die dem Auf­trag­neh­mer oblie­gen­den Schutz­pflich­ten gegen­über dem Auf­trag­ge­ber und sei­nen Arbeit­neh­me­rIn­nen. Aus­drück­lich wird die Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen, und zwar sowohl was die Ver­let­zung die­ser Schutz­pflich­ten als auch die Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Pflich­ten betrifft. Über­dies wird auch die Sach­ver­stän­di­gen­haf­tung auf gro­be Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz beschränkt. Als Maß­stab für deren Beur­tei­lung wird der in Öster­reich übli­che tech­ni­sche Sicher­heits­stan­dard her­an­ge­zo­gen. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, sofort die man­gel­haf­te Leis­tung zu rügen, und dem Auf­trag­neh­mer die Gele­gen­heit ein­zu­räu­men, die­se ord­nungs­ge­mäß nach­zu­ho­len. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind unab­hän­gig von der Art der Pflicht­ver­let­zung, soweit kein vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln nach­ge­wie­sen wer­den kann, aus­ge­schlos­sen. Ansprü­che auf ent­gan­ge­nen Gewinn oder Fol­ge­schä­den sind aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tung ist auf die dop­pel­te Auf­trags­sum­me begrenzt.

 

12. Gewähr­leis­tung hin­sicht­lich bestell­ter Waren

In Gewähr­leis­tungs­fäl­len wird der Anspruch auf Wand­lung und Preis­min­de­rung aus­ge­schlos­sen und durch die Ver­pflich­tung für den Auf­trag­neh­mer zur Ver­bes­se­rung ersetzt. Der Auf­trag­ge­ber hat etwa­ige Sach­män­gel vom Auf­trag­neh­mer gelie­fer­ten Waren unver­züg­lich, längs­tens inner­halb von acht Tagen nach Ein­gang des Lie­fer­ge­gen­stan­des schrift­lich gel­tend zu machen. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich, jeden Man­gel, der die Gebrauchs­fä­hig­keit der gelie­fer­ten Erzeug­nis­se beein­träch­tigt, zu behe­ben, so fer­ne er auf einem Feh­ler der Kon­struk­ti­on, des Mate­ri­als oder der Aus­füh­rung beruht und sofort nach Auf­tre­ten und inner­halb der Gewähr­leis­tungs­frist schrift­lich bekannt gege­ben wird. Ist der Man­gel unbe­heb­bar, ist der Auf­trag­neh­mer zu Ersatz­lie­fe­rung inner­halb ange­mes­se­ner Frist ver­pflich­tet. Die Gewähr­leis­tung erlischt, wenn der Auf­trag­ge­ber die Betriebs­be­din­gun­gen, Instandhaltungs‑, War­tungs­an­wei­sun­gen und der­glei­chen miss­ach­tet, auf­ge­tre­te­ne Män­gel selbst behebt oder durch Drit­te behe­ben lässt, wie auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber eine ihm nach dem Ver­trag zukom­men­de Ver­pflich­tung nicht ein­hält, ins­be­son­de­re Zah­lun­gen nicht leis­tet oder zurückhält.

Für Han­dels­wa­ren gibt der Auf­trag­neh­mer die ihm selbst zuste­hen­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che an den End­kun­den wei­ter. Berech­tig­te oder zuläs­si­ge Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers ver­pflich­ten den Auf­trag­neh­mer nach Wahl den Man­gel an Ort und Stel­le zu behe­ben oder die Ein­sen­dung der man­gel­haf­ten Ware (bzw. Tei­le der­sel­ben) auf Kos­ten und Gefahr des Auf­trag­ge­bers zu begeh­ren und danach die Rück­sen­dung der nach­ge­bes­ser­ten und ersetz­ten Waren oder Tei­le an den Auf­trag­ge­ber eben­so zu ver­an­las­sen. Bei Män­gel­be­he­bun­gen tritt eine Ver­län­ge­rung der ursprüng­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist nicht ein. Alle sons­ti­gen über die rei­ne Män­gel­be­he­bung hin­aus­ge­hen­den Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wer­den aus­drück­lich ausgeschlossen.

 

13. Daten­schutz und Geheimhaltung

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, über alle als ver­trau­lich bezeich­ne­ten Infor­ma­tio­nen des Auf­trag­ge­bers, die ihm im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag über­mit­telt wer­den, Still­schwei­gen zu bewah­ren. Die Wei­ter­ga­be an Drit­te ist nur mit einer Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung des Auf­trag­ge­bers gestattet.

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet alle betei­lig­ten Per­so­nen von die­ser Vor­schrift in Kennt­nis zu set­zen. Die Daten dür­fen fir­men­in­tern zur Leis­tungs­er­fül­lung wei­ter­ver­ar­bei­tet wer­den Die Daten aus der Geschäfts­ver­bin­dung dür­fen vom Auf­trag­neh­mer elek­tro­nisch gespei­chert wer­den. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich sei­ner­seits zur Geheim­hal­tung des ihm aus der Geschäfts­be­zie­hung zuge­gan­ge­nen Wis­sen gegen­über Drit­ten. Die­se Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten berüh­ren jedoch nicht staat­lich vor­ge­schrie­be­nen Berichts‑, Infor­ma­ti­ons- und Warn­pflich­ten des Auf­trags­neh­mers, denen er in sei­ner Funk­ti­on als Sicher­heits­fach­kraft nach­zu­kom­men hat. Der Auf­trag­neh­mer darf Fotos und Bild­do­ku­men­te der Bau­tei­le und Pro­duk­te ohne Rück­spra­che mit dem Auf­trag­ge­ber in digi­ta­ler und ana­lo­ger Form für Wer­be­zwe­cke ver­wen­den, sofern nicht schrift­lich anders vereinbart.

 

14. Boni­täts­prü­fung

Der Kun­de erklärt sein aus­drück­li­ches Ein­ver­ständ­nis, dass sei­ne Daten aus­schließ­lich zum Zwe­cke des Gläu­bi­ger­schut­zes an die staat­lich bevor­rech­te­ten Gläu­bi­ger­schutz­ver­bän­de AKV EURO­PA Alpen­län­di­scher Kre­di­to­ren­ver­band für Kre­dit­schutz und Betriebs­wirt­schaft, Cre­dit­re­form Wirt­schafts­aus­kunf­tei Kubicki KG und Kre­dit­schutz­ver­band von 1870 (KSV) und der­glei­chen über­mit­telt wer­den dürfen.

 

15. Druck­schrif­ten

Pro­spekt­an­ga­ben und Pro­jekt­zeich­nun­gen sind als unge­fähr und unver­bind­lich zu betrach­ten. Ände­run­gen und Ver­bes­se­run­gen die sich lau­fend auf Grund neu­er Erfah­run­gen erge­ben kön­nen, sind dem Auf­trag­neh­mer vor­be­hal­ten. Von dem Auf­trag­neh­mer über­las­se­ne Plä­ne, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen und dgl. dür­fen Drit­ten nur mit schrift­li­cher Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers zugäng­lich gemacht wer­den (sie­he dazu unten, Punkt 18 Schutz des geis­ti­gen Eigentums).

 

16. Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auftraggebers

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich dem Auf­trag­neh­mer jeweils not­wen­di­ge Unter­stüt­zung zu gewäh­ren, die der Auf­trag­neh­mer zur Erfül­lung der ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Pflich­ten benö­tigt. Ins­be­son­de­re stellt er dem Auf­trag­neh­mer alle für die Ver­trags­er­fül­lung erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Mate­ria­li­en zur Ver­fü­gung; er gewährt dem Auf­trag­neh­mer Zugang zu allen Arbeits­stät­ten, Ein­sicht in alle Betriebs­un­ter­la­gen sowie die Befra­gung bzw. Kon­sul­ta­ti­on aller Arbeits­kräf­te und Beleg­schafts­ver­tre­ter, soweit dies für die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben not­wen­dig ist. Der Auf­trag­ge­ber ermög­licht all­fäl­lig not­wen­di­ge Mes­sun­gen oder Unter­su­chun­gen des Auftragnehmers.

 

17. Rech­te des Auftragnehmers

Sicher­heits­fach­kraft – Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die ver­trag­lich fixier­ten Leis­tun­gen durch einen die erfor­der­li­chen Fach­kennt­nis­se auf­wei­sen­den Mit­ar­bei­ter zu erbrin­gen. Er ist wei­ters berech­tigt, sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten in begrün­de­ten Fäl­len an ein, tech­ni­sches Inge­nieur­bü­ro zu über­tra­gen, wel­ches die not­wen­di­gen Fach­kennt­nis­se (§74 ASchG) auf­wei­sen kann, zu über­tra­gen. Sei­ne Haf­tung für die ordent­li­che Leis­tungs­er­brin­gung wird hier­durch nicht berührt.

Arbeits­me­di­zi­ner – Der Auf­trag­neh­mer hat das Recht, nach Maß­ga­ben der betrieb­li­chen Erfor­der­nis­se sich nach Mit­tei­lung an die Betriebs­lei­tung durch einen ande­ren Arbeits­me­di­zi­ner ver­tre­ten zu las­sen. Er kann zur Erfül­lung sei­ner arbeits­me­di­zi­ni­schen Auf­ga­ben auch betriebs­frem­de Per­so­nen her­an­zie­hen, soweit es aus Grün­den medi­zi­ni­scher Erfor­der­nis­se zweck­mä­ßig erscheint. Eine Haf­tung nach § 1313a und §1315 ABGB bleibt davon unbe­rührt. Der vom Arbeits­me­di­zi­ner ent­sand­te Ver­tre­ter hat sei­ne Ver­tre­tungs­be­fug­nis über Ver­lan­gen der Betriebs­lei­tung nach­zu­wei­sen. Sei­ne Haf­tung für die ordent­li­che Leis­tungs­er­brin­gung wird hier­durch nicht berührt.

Gefah­ren­gut­be­auf­trag­ten – Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die ver­trag­lich fixier­ten Leis­tun­gen durch einen die erfor­der­li­chen Fach­kennt­nis­se auf­wei­sen­den Mit­ar­bei­ter zu erbrin­gen. Er ist wei­ters berech­tigt, sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten in begrün­de­ten Fäl­len an ein, tech­ni­sches Inge­nieur­bü­ro zu über­tra­gen, wel­ches die not­wen­di­gen Fach­kennt­nis­se (§11GGBG) auf­wei­sen kann, zu über­tra­gen. Sei­ne Haf­tung für die ordent­li­che Leis­tungs­er­brin­gung wird hier­durch nicht berührt.

 

Schutz des geis­ti­gen Eigentums

Die vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Doku­men­te, Berich­te, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Zeich­nun­gen, Ent­wür­fe, Berech­nun­gen und Auf­stel­lun­gen dür­fen vom Auf­trag­ge­ber nicht ver­viel­fäl­tigt, bear­bei­tet, über­setzt, nach­ge­druckt, wei­ter­ge­ge­ben oder ver­brei­tet wer­den, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de. Sämt­li­che Rech­te, ins­be­son­de­re Urhe­ber­rech­tes, an den vom Auf­trag­neh­mer erbrach­ten Leis­tun­gen ste­hen aus­schließ­lich dem Auf­trag­neh­mer zu. Der Auf­trag­ge­ber erhält ledig­lich ein Nut­zungs­recht der Arbeitsergebnisse.

 

18. Zurück­be­hal­tungs­recht

Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung, Zurück­hal­tung oder Min­de­rung, auch wenn Män­gel­rü­gen oder Gegen­an­sprü­che gel­tend gemacht wer­den, nur berech­tigt, wenn der Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt hat oder wenn die Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wor­den sind.

 

19. Rechts­ge­schäf­te

Alle mit dem Auf­trag­neh­mer getä­tig­ten Rechts­ge­schäf­te unter­lie­gen dem Öster­rei­chi­schen Recht. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwen­dung. Hat der Auf­trag­ge­ber sei­nen Sitz im Aus­land, ist auf das Ver­trags­ver­hält­nis Öster­rei­chi­sches Recht anzuwenden.

 

20. Erfül­lungs­ort und Gerichtsstand

Rech­te aus die­sem Ver­trag dür­fen nur nach schrift­li­cher Über­ein­stim­mung bei­der Par­tei­en abge­än­dert wer­den. Erfül­lungs­ort und Gericht­stand für etwa­ige Strei­tig­kei­ten ist der Sitz des Auf­trag­neh­mers Heiss Logi­stic Ges.m.b.H. Sicher­heits­tech­ni­sches Zen­trum in A‑7210 Mattersburg.

 

21. Aus­schließ­lich­keit

Es gel­ten aus­schließ­lich die all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen vom Auf­trag­neh­mer. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt der Auf­trag­neh­mer nicht an, es sei denn, der Auf­trag­neh­mer hät­te aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Aus­füh­rung die­ses Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niedergelegt.

 

22. Unwirk­sam­keit

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges mit dem Auf­trag­ge­ber ein­schließ­lich die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung soll durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

 

23. Treue­pflicht

Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loya­li­tät. Über geän­der­te Umstän­de im Lau­fe des Leis­tungs­zeit­raums, die die Bear­bei­tung beein­flus­sen könn­ten, muss wech­sel­sei­tig die jeweils ande­re Par­tei unver­züg­lich infor­miert werden.

 

24. Unter­neh­mens­da­ten

Fir­men­an­schrift

Heiss Logi­stic Ges.m.b.H.

Sicher­heits­tech­ni­sches Zentrum

Vik­tor-Kaplan-Allee 1

A‑7025 Pöt­tels­dorf

 

Geschäfts­füh­rung:

Mag. Moni­ka Heiss, MIM (CEMS)

Tel: +43 2626/5870

Web­site: www.heiss-stz.at

E‑Mail: stz@heiss.at 

Fir­men­buch Num­mer: FN143515b

UID Num­mer: ATU60495618

 

Stand Novem­ber 2018

 

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